ZusammenfassungDie katastrophalen Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft sind nicht erst seit der Corona-Pandemie bekannt, jedoch erwiesen sich in diesem Frühjahr insbesondere Schlachthöfe als Hotspots der Sars-CoV-2-Verbreitung. Die Bundesregierung hat im Sommer dieses Jahres einen Entwurf für ein Arbeitsschutzkontrollgesetz vorgelegt. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem ein Verbot des Einsatzes von Werkverträgen und Leiharbeit im Kernbereich der Fleischwirtschaft ab 1. Januar bzw 1. April 2021 vor.Der vorliegende Artikel zeichnet die Versäumnisse der letzten Jahre nach und zeigt, warum in Fremdbeschäftigungskonstellationen die wichtige zwischenbetriebliche Kooperation im Arbeitsschutz in der Fleischindustrie kein Erfolgsmodell darstellen kann, da sich in der Fleischindustrie die Werkunternehmen in Bezug auf den Arbeitsschutz nicht durchsetzungsfähig und –willig sind. Der Beitrag beleuchtet, warum die Organisationspflichten des Betriebsinhabers ausschlaggebend für die Einhaltung nationaler und unionsrechtlicher Arbeitsschutz- und Lebensmittelhygienevorschriften ist und letztlich durch die Arbeitsschutzaufsichtsbehörden kontrolliert werden müssen. Der Beitrag unterstützt die Ziele des Gesetzentwurfs, doch ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (16.11.2020) noch offen, ob der Entwurf ohne substantielle Verschlechterungen im Bundestag beschlossen wird.
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