Zwischenergebnis zur historischen Auslegung (6) Die teleologische Auslegung dd. Das Telos der Betriebsübergangsrichtlinie (1) Das Telos des § 613a BGB (2) Zwischenergebnis zur teleologischen Auslegung Der Eingriff (bb) Zwischenergebnis zum Recht auf Unternehmensfreiheit aus Art. GrCh (cc) Die Grundrechte des Erwerbers (2) Das Eigentumsrecht aus Art. 17 GrCh (a) Das Grundrecht auf Vertragsfreiheit aus Art. 16 GrChEinleitung Sowohl bei der Leiharbeit als auch beim Betriebsübergang handelt es sich um sehr komplexe Rechtsmaterien. 2 Die Komplexität ergibt sich aus der Mehrpoligkeit der zu beurteilenden Rechtsverhältnisse. 3 Diese stehen regelmäßig nicht isoliert nebeneinander, sondern sind nur bei einer Gesamtbetrachtung auszutarieren. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Rechtsinstitute die Literatur in nahezu jeder Rechtsfrage in verschiedene Lager spalten. Treten die rechtlichen Figuren nun in Kumulation auf, so liegt die Vermutung nahe, dass der Interessenausgleich zwischen den Beteiligten weiter an rechtlicher Brisanz gewinnt. Die bisherige Lösung der Problematik wirkt vor diesem Hintergrund überraschend. Die Autoren beantworteten die Frage, wann die Regelungen über den Betriebsübergang dem Leiharbeitnehmer Rechte zugestehen, stets einheitlich: 4 Veräußerte der Verleiher seinen Betrieb, erfasse der Betriebsübergang den Leiharbeitnehmer. Demgegenüber sollte der Leiharbeitnehmer keine Rechte aus einem Betriebsübergang auf Entleiherseite herleiten können. Recherchierte man bisher in der Literatur nach einer Wechselwirkung zwischen der Leiharbeit und einem Betriebsübergang auf Entleiher-A. 1 Der Begriff der "Leihe" ist formaljuristisch betrachtet unzutreffend, da es gerade an einer Unentgeltlichkeit der Überlassung des Arbeitnehmers zwischen Entleiher und Verleiher fehlt, vgl. Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 74; die Terminologie lehnt sich aber an die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlamentes und
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