“…Während es sich bei der Quittung um ein reines Beweismittel für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ( § 416 ZPO) handelt, auf die der Arbeitgeber gemäß §3 68 Satz 1B GB einen Anspruch hat, 3 wird darüber hinausgehend bspw. Aufgrund dieser weitreichenden Konsequenzen wird daher oftmals versucht, möglichst weitgehende Verzichtserklärungen des anderen Teils durchzusetzen.…”