“…Zudem ist eine weitergehende Berücksichtigung der Einzelfallumstän- 95 Heinrichs, NJW 1996,2194. Sachgerecht ist dieses Kriterium aber nur bei restriktiver Auslegung, etwa in dem Sinne, daß eine bei generalisierender Betrachtung (noch) wirksame Klausel nur dann unbeachtlich wird, wenn bereits Bedenken gegen die Klausel bestehen, die durch die konkreten Umstände verstärkt werden, oder wenn den Umständen ein ganz erhebliches Gewicht zukommt.…”