Menschenhandel Und Asyl 2018
DOI: 10.5771/9783845286280-371
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§ 10 Erkennungsstufe im Asylverfahren

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“…Im Strafverfahren, in dem Opferaussagen häufig die einzigen vorhandenen Beweismittel sind, ist deren oft inkohärentes Aussageverhal- Widersprüchliche, vage Schilderungen, unwahre Angaben, vermeintlich irrationales Verhalten und verspätete Gesuchseinreichungen stellen in Menschenhandelsfällen häufig gerade ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Asylverfahren dar. 1137 Auch der EGMR hat in einem Urteil betreffend ein nigerianisches Opfer von Menschenhandel festgehalten, dass die Tatsache, dass die Gesuchstellerin bei ihrem ersten Asylgesuch gelogen hatte, ein bei Menschenhandelsopfern regelmässig zu beobachtendes Phänomen sei und deshalb für sich alleine genommen noch nichts über die Glaubhaftigkeit ihrer Erzählungen aussage. 1138 Das geschilderte Verhalten wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom Juli 2016 im Wesentlichen als opfertypisches Aussageverhalten von Menschenhandelsopfern im Asylverfahren anerkannt.…”
Section: Besonderheiten Der Glaubhaftigkeitsbeurteilung Bei Menschenh...unclassified
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“…Im Strafverfahren, in dem Opferaussagen häufig die einzigen vorhandenen Beweismittel sind, ist deren oft inkohärentes Aussageverhal- Widersprüchliche, vage Schilderungen, unwahre Angaben, vermeintlich irrationales Verhalten und verspätete Gesuchseinreichungen stellen in Menschenhandelsfällen häufig gerade ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Asylverfahren dar. 1137 Auch der EGMR hat in einem Urteil betreffend ein nigerianisches Opfer von Menschenhandel festgehalten, dass die Tatsache, dass die Gesuchstellerin bei ihrem ersten Asylgesuch gelogen hatte, ein bei Menschenhandelsopfern regelmässig zu beobachtendes Phänomen sei und deshalb für sich alleine genommen noch nichts über die Glaubhaftigkeit ihrer Erzählungen aussage. 1138 Das geschilderte Verhalten wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom Juli 2016 im Wesentlichen als opfertypisches Aussageverhalten von Menschenhandelsopfern im Asylverfahren anerkannt.…”
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“…Darüber hinaus erscheint es treuwidrig, Opfern im Dublin-Verfahren eine Erholungs-und Bedenkzeit zu verwehren, um einen Zuständigkeitsübergang zu vermeiden. 2114 Durchführung eines Identifizierungsverfahrens Die Pflicht zur Identifizierung von Menschenhandelsopfern hat auch im Dublin-Verfahren Geltung. Meines Erachtens kann auf diese Pflicht lediglich dann verzichtet werden, falls ein anderer Staat bereits selber ein Identifizierungsverfahren durchgeführt hat, das den völkerrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Wirksamkeit des Verfahrens gemäss Art.…”
Section: Kommentar Zur Aktuellen Praxisunclassified
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