“…Im Strafverfahren, in dem Opferaussagen häufig die einzigen vorhandenen Beweismittel sind, ist deren oft inkohärentes Aussageverhal- Widersprüchliche, vage Schilderungen, unwahre Angaben, vermeintlich irrationales Verhalten und verspätete Gesuchseinreichungen stellen in Menschenhandelsfällen häufig gerade ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Asylverfahren dar. 1137 Auch der EGMR hat in einem Urteil betreffend ein nigerianisches Opfer von Menschenhandel festgehalten, dass die Tatsache, dass die Gesuchstellerin bei ihrem ersten Asylgesuch gelogen hatte, ein bei Menschenhandelsopfern regelmässig zu beobachtendes Phänomen sei und deshalb für sich alleine genommen noch nichts über die Glaubhaftigkeit ihrer Erzählungen aussage. 1138 Das geschilderte Verhalten wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom Juli 2016 im Wesentlichen als opfertypisches Aussageverhalten von Menschenhandelsopfern im Asylverfahren anerkannt.…”