“…Zu den Schadenspositionen zählen Aufwendungen, die anlässlich des Vertragsschlusses getätigt werden und auch der entgangene Gewinn, sofern ein anderweitiges Angebot ausgeschlagen worden ist. 14 Aus der Formulierung »Interesse (…), welches der andere (…) an der Gültigkeit der Erklärung hat« folgt die fehlende Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes als zweiten zu berücksichtigen Umstand, 15 der die Obergrenze denkbarer Haftung zieht. Dieses wird auch als Erfüllungs-oder positi-ves Interesse bezeichnet (wie stünde der andere, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre).…”