Bürgerliches Gesetzbuch 2015
DOI: 10.5771/9783845262253-111
|View full text |Cite
|
Sign up to set email alerts
|

§ 14 Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB)

Help me understand this report

Search citation statements

Order By: Relevance

Paper Sections

Select...

Citation Types

0
0
0
1

Year Published

2016
2016
2016
2016

Publication Types

Select...
1

Relationship

0
1

Authors

Journals

citations
Cited by 1 publication
(1 citation statement)
references
References 0 publications
0
0
0
1
Order By: Relevance
“…Zu den Schadenspositionen zählen Aufwendungen, die anlässlich des Vertragsschlusses getätigt werden und auch der entgangene Gewinn, sofern ein anderweitiges Angebot ausgeschlagen worden ist. 14 Aus der Formulierung »Interesse (…), welches der andere (…) an der Gültigkeit der Erklärung hat« folgt die fehlende Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes als zweiten zu berücksichtigen Umstand, 15 der die Obergrenze denkbarer Haftung zieht. Dieses wird auch als Erfüllungs-oder positi-ves Interesse bezeichnet (wie stünde der andere, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre).…”
unclassified
“…Zu den Schadenspositionen zählen Aufwendungen, die anlässlich des Vertragsschlusses getätigt werden und auch der entgangene Gewinn, sofern ein anderweitiges Angebot ausgeschlagen worden ist. 14 Aus der Formulierung »Interesse (…), welches der andere (…) an der Gültigkeit der Erklärung hat« folgt die fehlende Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes als zweiten zu berücksichtigen Umstand, 15 der die Obergrenze denkbarer Haftung zieht. Dieses wird auch als Erfüllungs-oder positi-ves Interesse bezeichnet (wie stünde der andere, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre).…”
unclassified