1990
DOI: 10.1097/00000542-199009001-01081
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A1083 Some Patients May Drink or Drive After Ambulatory Surgery

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“…Denn ambulanter und stationärer Eingriff stehen sich letztendlich als Behandlungsalternative gegenüber,deren jeweilige Vor-und Nachteile Gegenstand der Risikoaufklärung sein sollen. Abgesehen von den eingriffsimmanenten Risiken müsste demnach beispielsweise auch über die Folgen der Übertretung von Verhaltensregeln aufgeklärt werden,deren Einhaltung im stationären Umfeld eher überwacht werden kann als zu Hause.Wenn nach einer postoperativen Befragung zwischen 4% und 20% der Patienten sich nicht an die einfach zu verstehende Anweisung, innerhalb der ersten 24 h nach einem Eingriff kein Kraftfahrzeug zu steuern, gehalten haben,zeigt dies,dass an Compliance und Eigenverantwortlichkeit mancher Patienten trotz einschlägiger Aufklärung keine zu hohen Erwartungen geknüpft werden können [15,57]. Sollte durch Nichtbeachten der Verhaltensregeln der Patient oder ein Dritter zu Schaden kommen, könnte sich im Konfliktfall das juristische Augenmerk auf die Frage richten, auf welche Weise der verantwortliche Arzt es gemäß der Qualitätssicherungsrichtlinie der Bundesärztekammer sichergestellt hat, dass der Patient "ohne erkennbare Gefahr" in die ambulante Behandlung und Betreuung entlassen wurde.…”
Section: Patientenauswahlunclassified
“…Denn ambulanter und stationärer Eingriff stehen sich letztendlich als Behandlungsalternative gegenüber,deren jeweilige Vor-und Nachteile Gegenstand der Risikoaufklärung sein sollen. Abgesehen von den eingriffsimmanenten Risiken müsste demnach beispielsweise auch über die Folgen der Übertretung von Verhaltensregeln aufgeklärt werden,deren Einhaltung im stationären Umfeld eher überwacht werden kann als zu Hause.Wenn nach einer postoperativen Befragung zwischen 4% und 20% der Patienten sich nicht an die einfach zu verstehende Anweisung, innerhalb der ersten 24 h nach einem Eingriff kein Kraftfahrzeug zu steuern, gehalten haben,zeigt dies,dass an Compliance und Eigenverantwortlichkeit mancher Patienten trotz einschlägiger Aufklärung keine zu hohen Erwartungen geknüpft werden können [15,57]. Sollte durch Nichtbeachten der Verhaltensregeln der Patient oder ein Dritter zu Schaden kommen, könnte sich im Konfliktfall das juristische Augenmerk auf die Frage richten, auf welche Weise der verantwortliche Arzt es gemäß der Qualitätssicherungsrichtlinie der Bundesärztekammer sichergestellt hat, dass der Patient "ohne erkennbare Gefahr" in die ambulante Behandlung und Betreuung entlassen wurde.…”
Section: Patientenauswahlunclassified