2007
DOI: 10.1628/000389907783429245
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Arglist im Schuldvertragsrecht

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“…647 Wetzel, Zurechnung, 1971 667 Bei der Schutzunwürdigkeit des arglistigen Schuldners handelt es sich daher um ein gesetzgeberisch vorgegebenes und strukturbildendes Grundprinzip. 668 Der Begriff der Arglist ist vom Gesetzgeber bewusst unter Eröffnung von Interpretationsspielraum für Rechtsprechung und Wissenschaft undefiniert gelassen worden. 669 Er setzt entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs des Kompositums 670 kein moralisch vorwerfbares Verhalten voraus.…”
Section: Allgemeine Dogmatische Problematikunclassified
“…647 Wetzel, Zurechnung, 1971 667 Bei der Schutzunwürdigkeit des arglistigen Schuldners handelt es sich daher um ein gesetzgeberisch vorgegebenes und strukturbildendes Grundprinzip. 668 Der Begriff der Arglist ist vom Gesetzgeber bewusst unter Eröffnung von Interpretationsspielraum für Rechtsprechung und Wissenschaft undefiniert gelassen worden. 669 Er setzt entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs des Kompositums 670 kein moralisch vorwerfbares Verhalten voraus.…”
Section: Allgemeine Dogmatische Problematikunclassified