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stationären Rahmen nicht räumlich entziehen wollen oder können, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht nach Auffassung des Senats alles dafür, insoweit von einer jedenfalls identischen Schutzbedürftigkeit beider Gruppen auszugehen. Die Gesetz gewordene gegenteilige Meinung läuft -wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht -unter anderem darauf hinaus, dass dem noch zum "Weglaufen" Fähigen (und Willigen) geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räum-liches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss. Dies ist ein Ergebnis, das auch durch die psychisch Kranken zuzugestehende "Freiheit zur Krankheit" (vgl. etwa Senatsbeschl. ) in keiner Weise vorgezeichnet ist.[63] dd) Diese durch die Ungleichbehandlung verursachte Schutzlücke wird nicht durch andere vom Gesetz eröff-nete Möglichkeiten aufgefangen.[64] (1) Das hier einschlägige Landesrecht -das badenwürttembergische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnah-men bei psychischen Krankheiten (Psychisch-KrankenHilfe-Gesetz -PsychKHG) v. 25. 11. 2014 (GBl. 2014, 534) -greift schon deshalb nicht zu Gunsten von Betroffenen ein, die sich räumlich nicht aus dem stationären Rahmen entfernen wollen oder können, weil es eine Zwangsbehandlung nach § 20 Abs. 3 PsychKHG ebenfalls nur bei einer geschlossenen Unterbringung vorsieht.[65] (2) Auch der rechtfertigende Notstand des § 34 StGB, der einer ohne die Einwilligung des Patienten oder gar gegen dessen Willen erfolgenden ärztlichen Behandlung ggf. die Rechtswidrigkeit nehmen kann, lässt die Notwendigkeit der Aufnahme von Betroffenen, die sich räumlich nicht aus dem stationären Rahmen entfernen wollen oder können, in den Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 3 BGB nicht entfallen. Dies gilt unabhängig von der Frage, inwieweit angesichts der konkreten gesetzlichen Festlegung derjenigen Fälle, in denen ärztliche Zwangsmaßnahmen zulässig sind, von der Bestimmung nicht erfasste Fälle überhaupt notstandsfähig sein kön-nen. Denn die vom ärztlichen Behandler in jedem Einzelfall vorzunehmende schwierige Interessenabwägung zu § 34 StGB (vgl. dazu allgemein etwa Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 34, Rdnrn. 6 ff.; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 34, Rdnrn. 22 ff.; jew. m. w. N.) kann die vom Gesetzgeber vorzunehmende Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine ärztliche Zwangsmaßnahme zulässig ist, nicht ersetzen. Sie bietet nicht annähernd die angesichts der betroffenen grundrechtlichen Belange gebotene Rechtssicherheit einerseits gegen ungerechtfertigte, regelmäßig schwerwiegende Grundrechtseingriffe, andererseits aber vor allem auch für den im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahmen vorzunehmenden Schutz der Grundrechte von Betroffenen.
stationären Rahmen nicht räumlich entziehen wollen oder können, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht nach Auffassung des Senats alles dafür, insoweit von einer jedenfalls identischen Schutzbedürftigkeit beider Gruppen auszugehen. Die Gesetz gewordene gegenteilige Meinung läuft -wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht -unter anderem darauf hinaus, dass dem noch zum "Weglaufen" Fähigen (und Willigen) geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räum-liches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss. Dies ist ein Ergebnis, das auch durch die psychisch Kranken zuzugestehende "Freiheit zur Krankheit" (vgl. etwa Senatsbeschl. ) in keiner Weise vorgezeichnet ist.[63] dd) Diese durch die Ungleichbehandlung verursachte Schutzlücke wird nicht durch andere vom Gesetz eröff-nete Möglichkeiten aufgefangen.[64] (1) Das hier einschlägige Landesrecht -das badenwürttembergische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnah-men bei psychischen Krankheiten (Psychisch-KrankenHilfe-Gesetz -PsychKHG) v. 25. 11. 2014 (GBl. 2014, 534) -greift schon deshalb nicht zu Gunsten von Betroffenen ein, die sich räumlich nicht aus dem stationären Rahmen entfernen wollen oder können, weil es eine Zwangsbehandlung nach § 20 Abs. 3 PsychKHG ebenfalls nur bei einer geschlossenen Unterbringung vorsieht.[65] (2) Auch der rechtfertigende Notstand des § 34 StGB, der einer ohne die Einwilligung des Patienten oder gar gegen dessen Willen erfolgenden ärztlichen Behandlung ggf. die Rechtswidrigkeit nehmen kann, lässt die Notwendigkeit der Aufnahme von Betroffenen, die sich räumlich nicht aus dem stationären Rahmen entfernen wollen oder können, in den Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 3 BGB nicht entfallen. Dies gilt unabhängig von der Frage, inwieweit angesichts der konkreten gesetzlichen Festlegung derjenigen Fälle, in denen ärztliche Zwangsmaßnahmen zulässig sind, von der Bestimmung nicht erfasste Fälle überhaupt notstandsfähig sein kön-nen. Denn die vom ärztlichen Behandler in jedem Einzelfall vorzunehmende schwierige Interessenabwägung zu § 34 StGB (vgl. dazu allgemein etwa Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 34, Rdnrn. 6 ff.; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 34, Rdnrn. 22 ff.; jew. m. w. N.) kann die vom Gesetzgeber vorzunehmende Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine ärztliche Zwangsmaßnahme zulässig ist, nicht ersetzen. Sie bietet nicht annähernd die angesichts der betroffenen grundrechtlichen Belange gebotene Rechtssicherheit einerseits gegen ungerechtfertigte, regelmäßig schwerwiegende Grundrechtseingriffe, andererseits aber vor allem auch für den im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahmen vorzunehmenden Schutz der Grundrechte von Betroffenen.
Auch wenn der BGH die Vorlagefragen zunächst auf Medizinprodukte der Klasse III bezieht, dürfte eine Entscheidung des EuGH zur Rolle der benannten Stelle jedoch auch andere Produkte der Klassen IIa, IIb und bestimmte Produkte der Klasse I betreffen.Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens werden sich die Hersteller von Medizinprodukten darauf einstellen müssen, dass die benannten Stellen künftig strengere Auditierungsund Kontrollmaßnahmen anlegen, um sich nicht dem Vorwurf einer Pflichtverletzung auszusetzen. Dies folgt freilich bereits aus der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 24. 9. 201324. 9. (2013 20 , dürfte jedoch durch eine Entscheidung des EuGH in der Sache noch einmal mehr bestärkt werden. Die zusätzlichen Kontroll-und Prüfmaß-nahmen werden sich die benannten Stellen jedenfalls bezahlen lassen, was in der Folge zu höheren Kosten bei der Beauftragung von benannten Stellen durch Hersteller von Medizinprodukten führen dürfte. Der EuGH 21 hatte zuletzt im Rahmen eines Vorlageverfahrens entschieden, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverter Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht. Der EuGH hatte bei der Auslegung des Produktfehlers maßgeblich auf das mit der Richtlinie verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes abgestellt 22 . Es lässt sich daher nur mutmaßen, ob und inwieweit der EuGH auch in diesem Vorlageverfahren den Verbraucher-bzw. konkreter den Patientenschutz in den Vordergrund seiner Entscheidung rückt. Insgesamt bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der EuGH die rechtliche Relevanz von zertifizierten Qualitätssicherungs-und Qualitätsmanagementsystemen, ihren Stellenwert im europäischen Produkthaftungsrecht und einen möglicherweise drittschützenden Charakter der zugrunde liegenden Rechtsnormen bewertet. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsgerichtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit er für die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme auch bei Betroffenen, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgt. BGH, Beschl. v. 1. 7. 2015 -XII ZB 89/15 (LG Stuttgart) Problemstellung: Das derzeit geltende Privatrecht erlaubt die psychiatrische Zwangsbehandlung betreuter Personen (ohne oder gegen deren Willen) nur dann, wenn diese durch den rechtlichen Betreuer untergebracht sind, der Betreuer in die Behandlung eingewilligt hat, die Behandlung notwendig ist, die weiteren Anforderungen von § 1906 Abs. 3 und 3a BGB beachtet worden sind und das Betreuungsgericht die Einwilligung des...
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