“…Sind alle vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, so liegt umsatzsteuerlich betrachtet lediglich ein Unternehmen vor, einziger Steuerschuldner ist der Organträger12 . Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, so ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50% beträgt 8 .Ausschlaggebendes Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ist, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Organträgers wirtschaftlich tätig wird und als dessen Bestandteil erscheint 9 .…”