Grundrechte 2015
DOI: 10.5771/9783845270500-496
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D. Schemata zur Durchsetzung der Grundrechte

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“…58 Nach der Abkehr vom traditionellen zu einem modernen Eingriffsbegriff gilt als hinreichende Bedingung einer Zurechnung der Schutzbereichsverkürzung zum hoheitlichen Handeln das alternative Vorliegen eines der Merkmale des klassischen Eingriffsbegriffs. 59 Für den Folgenbeseitigungsanspruch ergibt sich somit, dass eine haftungsbegründende Kausalität besteht, wenn die eingetretene Beeinträchtigung unmittelbares oder mittelbares, aber bezwecktes oder imperativ veranlasstes Resultat hoheitlichen Handelns ist. 60…”
Section: Ausgangspunkt: Naturwissenschaftliche Kausalitätunclassified
“…58 Nach der Abkehr vom traditionellen zu einem modernen Eingriffsbegriff gilt als hinreichende Bedingung einer Zurechnung der Schutzbereichsverkürzung zum hoheitlichen Handeln das alternative Vorliegen eines der Merkmale des klassischen Eingriffsbegriffs. 59 Für den Folgenbeseitigungsanspruch ergibt sich somit, dass eine haftungsbegründende Kausalität besteht, wenn die eingetretene Beeinträchtigung unmittelbares oder mittelbares, aber bezwecktes oder imperativ veranlasstes Resultat hoheitlichen Handelns ist. 60…”
Section: Ausgangspunkt: Naturwissenschaftliche Kausalitätunclassified