“…910 Die entsprechende Verwaltungspraxis ist zulässig, da nicht davon auszugehen ist, dass ein Anlagenbetreiber im Falle einer Insolvenz über Abfälle mit positivem Marktwert bis zum Umfang seiner zugelassenen maximalen Lagerkapazität verfügt; 911 vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer Insolvenz des Betreibers überhaupt keine Abfälle mit einem positiven Marktwert mehr vorhanden sind. 912 (2) Beschränkung der Kapazität Sofern absehbar ist, dass der Anlagenbetreiber die genehmigten Lagerkapazitäten dauerhaft nicht ausschöpft -was bei einer Vielzahl von Betreibern der Fall sein dürfte -, empfiehlt es sich, mit der Behörde eine Vereinbarung zu treffen, nach der sich die Höhe der Sicherheitsleistung an der tatsächlich benötigten und genutzten Lagermenge orientiert. 913 Alternativ zu dem Abschluss eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrages ist auch ein gegenüber der zuständigen Behörde erklärte Verzicht oder eine Anzeige nach § 15 BImSchG ("Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen") möglich; entscheidend ist für die Absenkung der Sicherheitsleistung ist die Rechtsverbindlichkeit der Beschränkung der Lagerkapazität.…”