Friseurfachkunde 2005
DOI: 10.1007/978-3-322-96822-7_7
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Dauerhafte Haarumformung

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“…609 Daher kann das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verwertungskonzepts nicht Voraussetzung für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung sein. Vielmehr verdient die Auffassung Vorrang, nach der auch das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Verwertungskonzepts das allgemeine Insolvenzrisiko nicht überwiegen kann; 610 die Gesetzesbegründung berücksichtigt an dieser Stelle die praktischen Bedürfnisse nicht ausreichend und ist daher nicht überzeugend. Auch wenn die grundsätzliche Annahme einer abstrakten Insolvenzgefahr zu Ungunsten des Antragstellers bei diesem in der Regel eine hohe finanzielle Belastung bewirkt, ist diese Betrachtung daher angesichts der erheblichen Nachsorgerisiken und des hohen Verwaltungsaufwands, der bei einer Einzelprüfung bezüglich der Liquidität des Anlagenbetreibers notwendig wäre, gerechtfertigt.…”
Section: Umwandlung Des § 12 Abs 1 S 2 Bimschg In Eine Soll-vorschriftunclassified
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“…609 Daher kann das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verwertungskonzepts nicht Voraussetzung für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung sein. Vielmehr verdient die Auffassung Vorrang, nach der auch das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Verwertungskonzepts das allgemeine Insolvenzrisiko nicht überwiegen kann; 610 die Gesetzesbegründung berücksichtigt an dieser Stelle die praktischen Bedürfnisse nicht ausreichend und ist daher nicht überzeugend. Auch wenn die grundsätzliche Annahme einer abstrakten Insolvenzgefahr zu Ungunsten des Antragstellers bei diesem in der Regel eine hohe finanzielle Belastung bewirkt, ist diese Betrachtung daher angesichts der erheblichen Nachsorgerisiken und des hohen Verwaltungsaufwands, der bei einer Einzelprüfung bezüglich der Liquidität des Anlagenbetreibers notwendig wäre, gerechtfertigt.…”
Section: Umwandlung Des § 12 Abs 1 S 2 Bimschg In Eine Soll-vorschriftunclassified
“…910 Die entsprechende Verwaltungspraxis ist zulässig, da nicht davon auszugehen ist, dass ein Anlagenbetreiber im Falle einer Insolvenz über Abfälle mit positivem Marktwert bis zum Umfang seiner zugelassenen maximalen Lagerkapazität verfügt; 911 vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer Insolvenz des Betreibers überhaupt keine Abfälle mit einem positiven Marktwert mehr vorhanden sind. 912 (2) Beschränkung der Kapazität Sofern absehbar ist, dass der Anlagenbetreiber die genehmigten Lagerkapazitäten dauerhaft nicht ausschöpft -was bei einer Vielzahl von Betreibern der Fall sein dürfte -, empfiehlt es sich, mit der Behörde eine Vereinbarung zu treffen, nach der sich die Höhe der Sicherheitsleistung an der tatsächlich benötigten und genutzten Lagermenge orientiert. 913 Alternativ zu dem Abschluss eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrages ist auch ein gegenüber der zuständigen Behörde erklärte Verzicht oder eine Anzeige nach § 15 BImSchG ("Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen") möglich; entscheidend ist für die Absenkung der Sicherheitsleistung ist die Rechtsverbindlichkeit der Beschränkung der Lagerkapazität.…”
Section: Höhe Der Sicherheitsleistungunclassified