Arzthaftung/Arztfehler 2001
DOI: 10.1007/978-3-642-57633-1_26
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Der Arzthaftpflichtschaden

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“…Bei einem Behandlungsanlass kommen meistens mehrere Behandlungsmaßnahmen zum Einsatz, die alle Fehler mit oder ohne Folgeschaden beinhalten können. Die rechtliche Verantwortung des Arztes für einen Schaden setzt voraus, dass ein Behandlungsfehler (oder Aufklärungsfehler) zu einem körperlichen oder gesundheitlichen Schaden des Patienten geführt hat (haftungsbegründende Kausalität) [21]. Daher wird bei jedem fehlerhaften Fall der Kausalzusammenhang, die sog.…”
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“…Bei einem Behandlungsanlass kommen meistens mehrere Behandlungsmaßnahmen zum Einsatz, die alle Fehler mit oder ohne Folgeschaden beinhalten können. Die rechtliche Verantwortung des Arztes für einen Schaden setzt voraus, dass ein Behandlungsfehler (oder Aufklärungsfehler) zu einem körperlichen oder gesundheitlichen Schaden des Patienten geführt hat (haftungsbegründende Kausalität) [21]. Daher wird bei jedem fehlerhaften Fall der Kausalzusammenhang, die sog.…”
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“…Ist der Schaden behandlungsbedingt und fehlerverursacht, so liegt eine haftungsbegründende Kausalität vor, die als Kausalität 1 bezeichnet wird. Haftungsausschließende Kausalitäten liegen vor, wenn der Schaden zwar behandlungsbedingt, aber nicht fehlerverursacht ist (Kausalität 2), oder behandlungsunabhängig krankheitsbedingt aufgetreten ist (Kausalität 3) [10,21]. Die Schweregrade des Schadens werden von der Schlichtungsstelle durch 6 Schadensklassen [10] beschrieben: 1. banaler, 2. passagerer leicht bis mittelschwerer, 3. passagerer schwerer, 4. permanenter leicht bis mittelschwerer, 5. permanenter schwerer und 6. tödlicher Schaden.…”
Section: Einleitung !unclassified