Das Recht der Unternehmenskaufverträge bereitet Studierenden, trotz seiner erheblichen praktischen Relevanz, erfahrungsgemäß große Schwierigkeiten. Im Gesetz findet der Unternehmenskauf selbst keine Erwähnung. Das Unternehmen fällt aber unter den Begriff der »sonstigen Gegenstände« i. S. d. § 453 I BGB. Die darin enthaltene Verweisung auf die Normen über den Sachkauf suggeriert eine Einfachheit, die tatsächlich nicht besteht. Mit dem vorliegenden Beitrag sollen daher die wesentlichen Problemstellungen, die sich im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauf ergeben, anhand eines Beispielfalles illustriert werden.
A. EinführungObwohl Unternehmenskäufen in der Praxis eine enorme Relevanz zukommt 1 , führt dieser Bereich in der Ausbildung eher ein Schattendasein 2 . Über die Verweisung des § 453 I BGB wird der Unternehmenskauf dem kaufrechtlichen Mängelge-währleistungsregime unterstellt 3 . So klar sich diese Aussage zunächst anhört, so sehr ergeben sich hieraus bei Lichte betrachtet, auf der spezifischen Eigenart des Kaufgegenstandes beruhende Fragestellungen, die sich bei »gewöhnlichen« Kaufgegenständen nicht oder nicht in dieser Form stellen. Das beginnt bei der Reichweite der Verweisungsnorm, geht über besondere unternehmenskaufrechtlich bedingte Fragen der Form des Rechtsgeschäfts, bis hin zum Inhalt des Beschaffenheitsbegriffs und Besonderheiten bei der Bestimmung der Mangelhaftigkeit. Als würde das nicht ausreichen, lassen sich viele Diskussionen auch noch knapp ein Jahrzehnt nach der Schuldrechtsreform nicht ohne die alte Rechtslage verstehen. Andererseits ist der Unternehmenskauf gerade auf Grund seiner Besonderheit, kaufrechtliche Probleme gleichsam in anderem Gewand zu stellen, für Klausurersteller interessant. Dies sollte gleichermaßen wie die Erkenntnis, dass § 453 I BGB mit seinem Verweis in das für jeden Studenten zur Kernmaterie zählende Kaufrecht, eine trügerische Sicherheit vermittelt, Anlass genug sein, sich einmal intensiv mit diesem Themenkomplex zu beschäftigen. Den wichtigsten Fragestellungen in diesem Zusammenhang widmet sich der folgende Beitrag anhand eines Beispielfalles. Einzelkaufmann A möchte zur Erweiterung seines Geschäftsbetrie-bes das Unternehmen der B-GmbH, ein Unternehmen mit einem mittelgroßen Fabrikationskomplex samt Grundstück, erwerben. A und C, der Geschäftsführer der B-GmbH, werden sich schnell einig. Der Anteilseigner der B-GmbH verpflichtet sich, dem A alle der GmbH gehörigen Wirtschaftsgüter zu übertragen. Diese werden nahezu vollständig im Vertrag aufgelistet; zur Sicherheit fügen die Parteien dem Vertrag noch eine »catch-all«-Klausel bei 4 , nach der bei der Auflistung möglicherweise vergessene, sachlich dem Unternehmen zuzuordnende Vermögensgüter als verkauft gelten sollen. A wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach einiger Zeit kommt es infolge mangelhafter Konstruktion des Daches des Fabrikgebäudes zu einem erheblichen Wasserschaden. C hatte erst kurz vor dem Angebot des A von der fehlerhaften Dachkonstruktion Kenntnis erlangt. Nachdem er insoweit feststell...