“…32 Ebenfalls lässt sich die Unschädlichkeit des Stimmpoolings aus dem Gesetzeszweck des §8cK StG ableiten. 34 Durch den Abschlussd er Vereinbarungen verpflichten sich die ein-zelnenPoolmitgliederlediglich, ihr Stimmrecht in einer bestimmten (einheitlichen) Weise auszuüben. Der Abschluss eines Poolvertrags ist jedochn icht mit einem "wirtschaftlichen Engagement" vergleichbar.…”