2008
DOI: 10.1055/s-2008-1027660
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Die Leistungen der Pflege in der Mutter-Kind-Behandlung – eine quantitative Erhebung zur zeitlichen Inanspruchnahme

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“…kranker Vater, beziehungsbelastetes oder bereits -gestörtes Kind und Familie ist somit deutlich höher als für eine psychiatrische Regelbehandlung. Allein für das Pflegepersonal konnte ein 1,9-fach erhöhter Gesamtaufwand bezüglich der Kontakte mit den Müttern nachgewiesen werden [30]. Höhere Behandlungskosten entstehen durch die Psychotherapie der Mutter-Kind-Beziehung, durch zusätzlich erforderliche Berufsgruppen im Behandlungsteam wie Hebammen, Stillberater, Kinderkrankenschwester oder Erzieher, durch ergänzende konsiliarische Untersuchungen oder Mitbehandlungen bei einem Gynäkologen oder einem Kinder-und Jugendpsychiater sowie durch die pflegerische Betreuung von Mutter und Kind.…”
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“…kranker Vater, beziehungsbelastetes oder bereits -gestörtes Kind und Familie ist somit deutlich höher als für eine psychiatrische Regelbehandlung. Allein für das Pflegepersonal konnte ein 1,9-fach erhöhter Gesamtaufwand bezüglich der Kontakte mit den Müttern nachgewiesen werden [30]. Höhere Behandlungskosten entstehen durch die Psychotherapie der Mutter-Kind-Beziehung, durch zusätzlich erforderliche Berufsgruppen im Behandlungsteam wie Hebammen, Stillberater, Kinderkrankenschwester oder Erzieher, durch ergänzende konsiliarische Untersuchungen oder Mitbehandlungen bei einem Gynäkologen oder einem Kinder-und Jugendpsychiater sowie durch die pflegerische Betreuung von Mutter und Kind.…”
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“…40 000 €/Jahr Brutto-Arbeitgeberkosten), für Erzieherinnen und Pflegekräfte (40 000 bzw. 50 000 € aus 6 Stunden 22 Minuten Mehraufwand in einer Woche pro Mutter-Kind-Paar) ergibt (Hochrechnung in Anlehnung [30]). Eine Teilfinanzierung des Mehraufwandes über einen krankenhausindividuellen Zuschlag für gesunde Begleitpersonen bei medizinischer Notwendigkeit von 45 € pro Tag ist aus Sicht der Kostenträger rechtlich unzulässig, da die Mitaufnahme des Kindes zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören soll und demzufolge mit den Abteilungs-und Basispflegesätzen vergütet ist [32].…”
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