2009
DOI: 10.1007/s11757-009-0030-2
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Die Sachverständigenexpertise im Spannungsfeld zwischen Justiz und Psychiatrie am Beispiel des Hangbegriffes des § 66 StGB (Sicherungsverwahrung)

Abstract: Zusammenfassung am beispiel von gutachten zur Frage einer Hangtäterschaft gemäß § 66 Stgb wurde untersucht, inwiefern die juristischen gutachtenaufträge geeignet sind, die psychowissenschaftlichen gutachter zu leiten und auf ihre Fachlichkeit zu beschränken. außerdem wurden begründungen für die Übernahme der gutachtenergebnisse durch die gerichte und sachverständige bzw. juristische argumentationen zum Vorliegen eine "Hanges zur begehung erheblicher Straftaten" ausgewertet. Die ergebnisse der Untersuchung mach… Show more

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“…Die juristischen auftraggeber der begutachtung könnten den anteil solcher nichtaussagekräftiger gutachten auf einfache Weise reduzieren, indem sie in den gutachtenaufträ-gen nicht nur allgemeine Feststellungen zur gefährlichkeit fordern [24], sondern sich auch um differenzierte Fragestellungen [3] bemühen. Wenn nicht nur nach der Wahrscheinlichkeit, dass die zu begutachtende Person erneut Straftaten begehen wird, sondern auch nach der art der zu erwartenden Straftaten, den zu erwartenden Opfern, mög-lichen interventionsstrategien und risikoszenarien sowie nach dem Zusammenhang zwischen Persönlichkeitseigen-schaften und/oder psychischen Störungen und der Delinquenz gefragt wird, werden diejenigen gutachter, die sich einer arbeitsweise unter fehlendem rückgriff auf Psychopathologie und Kriminologie verschrieben haben, mit einfachen Mitteln daran gehindert, dieses Vorgehen auch in Zukunft zu praktizieren.…”
Section: Fazitunclassified
“…Die juristischen auftraggeber der begutachtung könnten den anteil solcher nichtaussagekräftiger gutachten auf einfache Weise reduzieren, indem sie in den gutachtenaufträ-gen nicht nur allgemeine Feststellungen zur gefährlichkeit fordern [24], sondern sich auch um differenzierte Fragestellungen [3] bemühen. Wenn nicht nur nach der Wahrscheinlichkeit, dass die zu begutachtende Person erneut Straftaten begehen wird, sondern auch nach der art der zu erwartenden Straftaten, den zu erwartenden Opfern, mög-lichen interventionsstrategien und risikoszenarien sowie nach dem Zusammenhang zwischen Persönlichkeitseigen-schaften und/oder psychischen Störungen und der Delinquenz gefragt wird, werden diejenigen gutachter, die sich einer arbeitsweise unter fehlendem rückgriff auf Psychopathologie und Kriminologie verschrieben haben, mit einfachen Mitteln daran gehindert, dieses Vorgehen auch in Zukunft zu praktizieren.…”
Section: Fazitunclassified