“…63 Gefährdet sie das Kindeswohl nicht, etwa gerade wegen des ausgeübten Zwangs, ist sie grundsätzlich zulässig. 64 Im Einzelnen wird die Zuläs-sigkeit der Zwangsbehandlung eines minderjährigen Kindes zum einen davon abhängig gemacht, dass dem Kind ohne die erzwungene Behandlung ein erheblicher dauerhafter gesundheitlicher Schaden droht, und zum anderen, dass zuvor alle Wege, eine einverständliche Behandlung herbeizuführen, gescheitert sind. 65 Zwar fehlt eine gesetzlich normierte Besprechungspflicht 66 der Eltern mit dem Kind, jedoch wird angenommen, dass diese aus § 1626 Abs.…”