“…Letztere lösen nach Satz 1 nur eine Beweislastumkehr aus, wenn diese Fehler als grob, d. h. fundamental anzusehen sind. Demgegenüber reicht eine »einfache« Verletzung der Befunderhebungs-sowie Befundsicherungspflicht aus, um gemäß Satz 2 die Beweislast hinsichtlich der Kausalität auf den Behandelnden zu verlagern 45 . Für den groben Befunderhebungsfehler findet jedoch § 630 h Abs.…”