2000
DOI: 10.1007/s003500000381
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Evidenz-basierte Richtlinien und Leitlinien

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“…Eine Erweiterung der Leistungspflicht der Krankenkassen auf Behandlungsmethoden, die sich erst im Stadium der Forschung oder Erprobung befinden und (noch) nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, lässt das Gesetz auch bei schweren und vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheiten grundsätzlich nicht zu.ª Diesen Forderungen tragen auch die ¹Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs-und Behandlungsmethodenª (BUB-Richtlinien) Rechnung, denn dort sind zur Bewertung verschiedene Evidenzstufen angegeben [21]. Diese gesetzlich verankerte Regelung (SBG V 137c ± e) ist aber wegen der Überbewer-tung der evidenzbasierten Medizin-Kriterien von juristischer Seite kritisiert worden (s. [22]). …”
Section: Zulässigkeit Einer ¹Off-labelª-medikationunclassified
“…Eine Erweiterung der Leistungspflicht der Krankenkassen auf Behandlungsmethoden, die sich erst im Stadium der Forschung oder Erprobung befinden und (noch) nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, lässt das Gesetz auch bei schweren und vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheiten grundsätzlich nicht zu.ª Diesen Forderungen tragen auch die ¹Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs-und Behandlungsmethodenª (BUB-Richtlinien) Rechnung, denn dort sind zur Bewertung verschiedene Evidenzstufen angegeben [21]. Diese gesetzlich verankerte Regelung (SBG V 137c ± e) ist aber wegen der Überbewer-tung der evidenzbasierten Medizin-Kriterien von juristischer Seite kritisiert worden (s. [22]). …”
Section: Zulässigkeit Einer ¹Off-labelª-medikationunclassified
“…Seit dem 1. Januar 2000 sind alle in der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Ärzte und Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, die leitliniengestützten Kriterien bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen [6,21]. Im Sozialgesetzbuch V (SGB) ist hierzu unter §2 festgehalten, dass "Qualität und Wirksamkeit medizinischer Leistungen […] dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse" zu entsprechen haben "und den medizinischen Fortschritt" berücksichtigen müssen [19].…”
unclassified
“…1 angegeben. Diese gesetzlich verankerte Regelung (SBG V 137c-e) ist wegen der Überbewertung der evidenzbasierten Medizinkriterien auch von juristischer Seite kritisiert worden (s. [8]).…”
unclassified