“…911 Selbst wenn man berücksichtigt, dass den Teilnehmern sozialtherapeutischer Programme erhebliche Anstrengungen abverlangt werden, erscheint die Verbü-ßung einer langen Freiheitsstrafe mit Aufenthalt in der Sozialtherapie immer noch als milderes Mittel gegenüber einer Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung und ohne die vikariierende Anrechnung. 912 Bei dieser derzeit geltenden Vollzugslösung sieht sich allerdings die Strafrechtspraxis mit dem Problem konfrontiert, dass die Dauer der Freiheitsstrafe aus unterschiedlichen Gründen in manchen Fällen nicht ausreicht, um die Gefahr, die von einer rückfallgefährdeten Person ausgeht, erfolgreich zu beheben. Daher wurde erneut der Vorschlag unterbreitet, die Unterbringung in sozialtherapeuti-schen Anstalten als echte Maßregel auszugestalten.…”