“…Andererseits wird in einem solchen Fall immer die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verlangt [11]. Auf der sicheren Seite ist der Gynäko-loge daher nur dann, wenn er bei der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches sich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Patientin versichert [8]. In der juristischen Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei über 16-jährigen Patientinnen eine natürliche Einsichts-und Urteilsfähig-keit besteht [15].…”
“…Andererseits wird in einem solchen Fall immer die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verlangt [11]. Auf der sicheren Seite ist der Gynäko-loge daher nur dann, wenn er bei der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches sich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Patientin versichert [8]. In der juristischen Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei über 16-jährigen Patientinnen eine natürliche Einsichts-und Urteilsfähig-keit besteht [15].…”
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