Die Dauer von Zivilverfahren war und ist immer wieder Gegenstand der rechtsdogmatischen und rechtspolitischen Diskussion. Seit dem Jahr 2000 sorgte vor allem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte immer wieder für Impulse, die den deutschen Gesetzgeber zum Handeln veranlassten. Vorläufiger Schlusspunkt ist die Entscheidung Kuppinger (Nr. 2) 1 , die den Anlass für diese Arbeit gab und ihre Schwerpunkte bestimmt.Erstens betrifft die Entscheidung die Frage nach den Rechtsbehelfen der Parteien gegen unangemessene Verfahrensdauer. Daher nimmt die Arbeit einen konsequent subjektivrechtlichen Blickwinkel ein und lässt die ohne Zweifel wichtige Frage außen vor, wie das objektive Problem der unangemessenen Verfahrensdauer in der Justiz bekämpft werden kann.Zweitens behandelt die Entscheidung allein Rechtsbehelfe, die ein laufendes Verfahren beschleunigen sollen. Dementsprechend behandelt diese Arbeit nur präventive oder Primärrechtsbehelfe, nicht aber mögliche Sekundäransprüche.Drittens betrifft die Entscheidung Rechtsbehelfe gegen Verzögerungen bei der Vollstreckung einer Umgangsentscheidung. Unangemessene Verfahrensdauer ist ein Problem, das alle Gerichtszweige betrifft. Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Verfahrensordnungen, die sich auf das öffentliche Recht und denen, die sich auf das Privatrecht beziehen, soll sich diese Arbeit auf letztere beschränken. Wichtig ist dabei die ZPO als Mutterverfahrensordnung auf dem Gebiet des Privat-1