Enforcing International Cultural Heritage Law 2013
DOI: 10.1093/acprof:oso/9780199680245.003.0013
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“…141 Aus den späteren Ausführungen zum System zeigt sich, dass Heilborn für die Kriegsführung besondere Regeln bezüglich feindlicher Güter vorsah, ohne aber konkret zu machen, was damit genau gemeint sei. 142 Viel weiter und eindrücklicher formulierte der Würzburger Professor Felix Dahn in seiner kurzen Schrift zum Kriegsrecht aus 1870, die sich vor allem an Soldaten richtete, dass sogar eine Pflicht der zivilisierten Kriegspartei bestünde, Schutzwachen aufzustellen, um künstlerischen, wissenschaftlichen und religiösen Zwecken gestiftetes Vermögen zu sichern. 143 Gleichzeitig erlaubte er jedoch im selben Absatz die Okkupation monarchischer Residenzen.…”
Section: Article 36unclassified
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“…141 Aus den späteren Ausführungen zum System zeigt sich, dass Heilborn für die Kriegsführung besondere Regeln bezüglich feindlicher Güter vorsah, ohne aber konkret zu machen, was damit genau gemeint sei. 142 Viel weiter und eindrücklicher formulierte der Würzburger Professor Felix Dahn in seiner kurzen Schrift zum Kriegsrecht aus 1870, die sich vor allem an Soldaten richtete, dass sogar eine Pflicht der zivilisierten Kriegspartei bestünde, Schutzwachen aufzustellen, um künstlerischen, wissenschaftlichen und religiösen Zwecken gestiftetes Vermögen zu sichern. 143 Gleichzeitig erlaubte er jedoch im selben Absatz die Okkupation monarchischer Residenzen.…”
Section: Article 36unclassified
“…137 Die Änderung in den osmanischen Antikengesetzen von 1884 und 1906 folgen nach der These von Wendy Shaw der Dialektik von "law and infringement". 138 Die Missstände in der Vollziehung veranlassten neue Regelungen, die auch ein geändertes Verständnis der Archäologie im Osmanischen Reich widerspiegelten. Ebenso führten die legalen Aneignungen von Funden, die oft durch Einlösung des staatlichen Anteils an den Funden erfolgte, zunehmend zu Unmut unter jenen europäisch orientierten osmanischen Beamten, die das antike Erbe ihres Landes schätzten und bewahren wollten.…”
Section: Verrechtlichung Als Zivilisationsbeweis Im Osmanischen Reichunclassified
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