Hauptversammlungen unter dem COVID-GesRGGem. § 175 Abs. 1 S. 2 AktG hat in den ersten acht Monaten eines jeden Geschäftsjahres die jährliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stattzufinden. 206 Während der Hauptversammlungssaisons 2020 und 2021 standen solchen Versammlungen auf Grund der COVID-19-Pandemie verhängte, öffentlich-rechtliche Versammlungsverbote entgegen. 207 Neben dieser Problematik bestanden für die Unternehmen aber weitaus größere Schwierigkeiten: So obliegt der Hauptversammlung gem. § 119 Abs. 1 Nr. 7 AktG jede Entscheidung über Kapitalmaßnahmen. Diese Entscheidungen hatten in Anbetracht der nahezu alle Branchen betreffenden, wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie das Potential für die Gesellschaften existenzielle Bedeutung zu erlangen, etwa wenn eine Kapitalerhöhung zur finanziellen Stabilisierung oder gar zur Abwendung der Insolvenz erforderlich war. 208 Mithin schränkten die Versammlungsverbote die gerade in Krisenzeiten besonders benötigte Flexibilität der Gesellschaften auf Kapitalseite erheblich ein. 209 In Folge öffentlicher Forderungen, etwa von Wirtschaftsverbänden, 210 nach einer Lösung für diese Probleme der Gesellschaften und sogar einer Klage eines Aktionärs mit dem Ziel, eine anberaumte Präsenzhauptversammlung aus Infektionsschutzgründen verbieten zu lassen, 211 hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des COVID-GesRG schnell reagiert. Dieses räumte den Gesellschaften zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Hauptversammlung, bis hin zur Einberufung einer virtuellen Hauptversammlung, ein. Im Folgenden sollen das COVID-GesRG und seine Auswirkungen auf Funktion, Stellung und Bedeutung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft in Anbetracht der hierdurch erfolgten beinahe Zweiter Teil: