ZusammenfassungMit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind die Leistungen der Eingliederungshilfe
(EGH) aus dem Sozialhilfegesetz SGB XII in das Rehabilitations- und
Teilhaberecht (SGB IX) überführt worden. Sie sind somit keine
Fürsorgeleistungen mehr, sondern müssen den Rechtsanspruch auf
Selbstbestimmung, Teilhabe und Partizipation einlösen. Zudem soll die
Ausgabendynamik der EGH gebremst werden. Zur Umsetzung der Leitideen dienen u.
a. vertragliche Regelungen, die den allgemein anerkannten Stand der fachlichen
Erkenntnisse der EGH bei der Leistungserbringung gewährleisten und
parallel eine finanzielle Steuerung ermöglichen sollen. Die Suchthilfe
muss den Paradigmenwechsel des BTHG fachlich integrieren. Im vorliegenden
Beitrag werden wesentliche Konzepte und Ansätze der Suchthilfe und aus
angrenzenden Fachgebieten in Bezug auf die Prämissen und Ziele des BTHG
diskutiert und die sich ergebenden Chancen vorgestellt.