“…Dies sei vielmehr stark abhängig von den »subjektiven Wahrnehmung[en]« der Beteiligten, die erst rekonstruiert werden müssten: »Bei uns -da sind wir auch beim Thema KV im Amt natürlich schon -geht es auch viel um Wahrnehmungsfragen und subjektive Bewertungen der Bürger, aber auch der Polizeibeamten: Wie wird eine bestimmte Handlung gesehen? Da sind viele Fragen im Bereich der Verhältnismäßigkeit und der subjektiven Wahrnehmung angesiedelt, die rauszuarbeiten, meiner Meinung nach, sehr anspruchsvoll ist.« (Interne Ermittlungen/C2.1: 4) Die damit beschriebenen Grauzonen, die von der Rechtssoziologie wie auch der soziologischen Polizeiforschung für die Rechtsanwendung im Allgemeinen vielfach beschrieben worden sind (Fährmann et al, 2022;Fassin, 2018), eröffnen für die Polizei und die einzelnen Beamt*innen im Zuge einer polizeispezifischen Auslegung des rechtlichen Maßstabs Spielräume bei der Bewertung polizeilicher Gewaltanwendungen (vgl. Pichl, 2014).…”