“…Danach sind die Nutzungen eines auf fremden Grund und Boden errichteten Ge bäudes, mit Ausnahme des auf die Nutzung des Grundstücks entfallenden Anteils, solange dem Erbauer zuzuweisen, bis der Eigentümer des Grundstücks seine Wer tersatzpflicht erfüllt hat. 251 Nach der Gegenposition ist der Erbauer hingegen auf seinen Wertersatzanspruch beschränkt, während die Nutzungen des Gebäudes dem Eigentümer zugewiesen sind. 252 Als Fazit bleibt festzuhalten, dass, abgesehen von Konstellationen, in denen die Grundsätze des HeimstättenUrteils zum Tragen kommen, ein Anspruch auf Wertersatz grundsätzlich nicht mit einem Anspruch auf Nutzungsausgleich für das Gut kombiniert werden kann, an dessen Stelle die Wertersatzpflicht getreten ist.…”