Gesetzesanspruch und Zulassungswirklichkeit klaffen bei Medizinischen Versorgungszentren noch erheblich auseinander. Die beabsichtigte „Versorgung aus einer Hand“ scheitert oftmals im Zulassungsverfahren. Der Beitrag erörtert das z.T. beträchtliche Nachbesserungspotenzial der Regelung des SGB V § 95.