Mit dem Fortentwicklungsgesetz ist die Sanktionsnorm im sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich verschärft worden. Sie wurde in § 31 Abs. 1 Nr. 1c a.F. um die Obliegenheit der Annahme eines Sofortangebotes gemäß § 15a SGB II erweitert, welches zugleich mit dem selbigen Gesetz eingeführt worden ist. Die um das Sofortangebot angereicherte Nr. 1c wurde zusätzlich so umformuliert, dass nun auch alle nicht erfüllten Maßnahmen aus einer Eingliederungsvereinbarung sanktioniert werden konnten. Auf der Rechtsfolgenseite der Sanktion stand von Anfang an ein gestaffeltes Kürzungssystem. Das bedeutet, dass das Arbeitslosengeld II bei mehreren Pflichtverletzungen auch in einzelnen Stufen um bis zu 100 % gekürzt werden konnte. Mit dem Fortentwicklungsgesetz wurde klar geregelt, in welchem Zeitraum eine "wiederholte Pflichtverletzung" überhaupt vorlag und eine zweite oder dritte Sanktionsstufe eintreten konnte. 29 Bis zu dieser Klarstellung wurde in der Praxis eine "wiederholte Pflichtverletzung" nur dann angenommen, wenn die Pflichtverletzung im laufenden Sanktionszeitraum lag, wodurch das Stufensystem kaum angewandt wurde. § 31 Abs. 3 S. 4 SGB II a.F. definierte einen Zweijahreszeitraum, in welchem das Stufensystem nun Anwendung finden konnte. Mit dieser Frist sollte zugleich an die Regelung aus dem Sperrzeitrecht angeknüpft werden. 30 Das Arbeitslosengeld kann nach dem Eintritt einer Sperrzeitdauer von insgesamt 21 Wochen ganz erlöschen. Hierbei werden mehrere Sperrzeiten innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr zusammengerechnet. Das Stufensystem des SGB II erfasst ebenfalls alle Pflichtverletzungen, neuerdings auch das Meldeversäumnis nach § 31 Abs. 2 SGB II a.F. Durch den Wegfall des Hinweises in § 31 Abs. 3 SGB II, wonach von der Sanktion auch Leistungen gemäß den § § 21 bis 23 SGB III [Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)] betroffen sind, wird klargestellt, dass der Kürzung das gesamte Arbeitslosengeld II, inklusive der KdU, unterliegt. Im Gegenzug wurde mit § 31 Abs. 3 S. 5 SGB II a.F. dem Träger die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Sanktion um 100 % die-2.