In der arbeitsteiligen Organisation der juristischen Personen verteilen sich nicht nur die Aufgaben auf viele Köpfe. Symptomatisch ist dabei auch die unterschiedliche Verteilung von Wissen und damit das Auseinanderfallen von Handlungsverantwortung und Wissen. Aufgrund der festgestellten Vorverlagerung der Ad-hoc-Pflicht scheint dabei der Einwand des Nichtwissens (insbesondere des Vorstands) die entscheidende Verteidigung gegen den Vorwurf der pflichtwidrig unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung:"Volkswagen hält die anhängigen Aktionärs-Klagen für unbegründet, da jede Ad-hoc-Pflicht voraussetzt, dass die für die Erfüllung dieser Pflicht verantwortlichen Personen Kenntnis eines kursrelevanten Sachverhalts erlangen und die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Information abschätzen können" 456 , teilte die Volkswagen AG 2016 per Pressemitteilung im Rahmen der Abgasaffäre mit. Das folgende Kapitel soll daher der Frage nachgehen, ob es für die Pflicht nach Art. 17 Abs. 1 MAR darauf ankommt, wer beim Emittenten etwas weiß, wissen muss bzw. ob dem Emittenten Wissen zugerechnet werden kann bzw. muss. Kapitel 3: 456 Volkswagen AG, Volkswagen hält kapitalmarktrechtliche Vorwürfe für unbegründet, 16.03.2016 (https://www.volkswagen-newsroom.com/de/pressemitteilu ngen/volkswagen-haelt-kapitalmarktrechtliche-vorwuerfe-fuer-unbegruendet-18 39/download), S. 1 (zuletzt geprüft am 28.11.2021).