2009
DOI: 10.1007/s00103-009-0853-1
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Mitteilungen zu Regelungen der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

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“…Die Behörde ist daher nach § 11 Abs. 1 MPSV befugt "… alle für die Sachverhaltsaufklärung oder die Risikobewertung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sowie die Überlassung des betroffenen Produkts oder von Mustern der betroffenen Produktcharge, bei In-vitro-Diagnostika auch des von einem Vorkommnis betroffenen Probenmaterials, zu Untersuchungszwecken verlangen" [26] .Die Mitwirkungspflichten bei der Risikobewertung betreffen zunächst und in besonderem Maß die Hersteller von Medizinprodukten [26,38,39] [10]). Seine Stär-ken liegen insbesondere in der Erkennung von Produkt-und Produktionsfehlern sowie schweren Designmängeln [16,17].…”
Section: Untersuchung Und Risikobewertung Von Vorkommnissenunclassified
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“…Die Behörde ist daher nach § 11 Abs. 1 MPSV befugt "… alle für die Sachverhaltsaufklärung oder die Risikobewertung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sowie die Überlassung des betroffenen Produkts oder von Mustern der betroffenen Produktcharge, bei In-vitro-Diagnostika auch des von einem Vorkommnis betroffenen Probenmaterials, zu Untersuchungszwecken verlangen" [26] .Die Mitwirkungspflichten bei der Risikobewertung betreffen zunächst und in besonderem Maß die Hersteller von Medizinprodukten [26,38,39] [10]). Seine Stär-ken liegen insbesondere in der Erkennung von Produkt-und Produktionsfehlern sowie schweren Designmängeln [16,17].…”
Section: Untersuchung Und Risikobewertung Von Vorkommnissenunclassified
“…BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.sierte klinische Befunde und Laborparameter, Histologie, Operations-und Obduktionsberichte, bildgebende Verfahren etc. ;[2,17,35,38]). Dies gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig.…”
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