Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Samenprobe um eine Körperflüssigkeit (also einen Bestandteil des menschlichen Körpers) handelt, die zudem zur Zeugung eines Menschen genutzt wird oder genutzt werden kann, erscheint es zweifelhaft, ob die vom Spender abgegebene Samenprobe überhaupt tauglicher Kaufgegenstand i.S.d. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist. aa) Samenprobe als Sache i.S.d. § 90 BGB Ob der Samenprobe des Samenspenders Sacheigenschaft i.S.d. § 90 BGB zukommt und sie damit Kaufgegenstand i.S.d. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB sein kann, ist umstritten, da es sich dabei um eine Körpersubstanz bzw. um einen Bestandteil des Körpers des Spenders handelt. aaa) Erste Auffassung -Sacheigenschaft von Sperma Die Verkehrsanschauung qualifiziert weder der Körper des lebenden Menschen 96 noch einen zur Bestattung vorgesehener Leichnam als Sache. Nach einer Ansicht stelle wohl aber ein heraus-oder abnehmbarer künstlicher Körperteil (Prothese,