2003
DOI: 10.3790/978-3-428-51089-4
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Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Studien zur Rechtsstellung der nach Art. 137 Abs. 5 WRV korporierten Religionsgesellschaften in Deutschland und in der Europäischen Union.

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“…226 Soweit nicht autoritative Auslegung, sondern rechtsrelevante Äußerungen Abdul-Bahas und Shoghi Effendis in Rede stehen, die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Bestätigung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit stehen, sind sie temporären Charakters und können von letztgenanntem ganz oder teilweise bestätigt oder aufgehoben werden. 227 Auch die (vorläufigen) Strukturen der Gemeindeordnung wurden allerdings durch das Universale Haus der Gerechtigkeit in seiner Verfassung bestätigt 228 und gehören damit zum ius divinum.…”
Section: Grundlagen A) Rechtliche Qualität Der Gemeindeordnungunclassified
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“…226 Soweit nicht autoritative Auslegung, sondern rechtsrelevante Äußerungen Abdul-Bahas und Shoghi Effendis in Rede stehen, die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Bestätigung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit stehen, sind sie temporären Charakters und können von letztgenanntem ganz oder teilweise bestätigt oder aufgehoben werden. 227 Auch die (vorläufigen) Strukturen der Gemeindeordnung wurden allerdings durch das Universale Haus der Gerechtigkeit in seiner Verfassung bestätigt 228 und gehören damit zum ius divinum.…”
Section: Grundlagen A) Rechtliche Qualität Der Gemeindeordnungunclassified
“…195. 228 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Verfassung, passim, in: Schaefer (Hg. ), Die Verfassung der Bahá'í-Gemeinde, S. 28.…”
Section: B) Zweizügigkeit Der Gemeindeordnungunclassified
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