Durch das 1997 in Deutschland in Kraft getretene »Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen« (TPG) wurde der Bereich der Organ-und Gewebetransplantation gesetzlich kodifiziert. Nach langer Entwicklung, mit zahlreichen nicht durchgeführten Gesetzgebungsvorhaben 1 , wurde zunächst die eingetretene Rechtsklarheit gelobt und das TPG zu den wichtigsten rechts-und gesundheitspolitischen Reformvorhaben der Nachkriegszeit gezählt 2 . Ein wesentliches Motiv für den Gesetzgeber zur Verabschiedung des TPG bestand darin, einen Handlungsrahmen für Organtransplantationen festzulegen und hierdurch sowohl für den Organempfänger als auch für den Organspender umfassende Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zum anderen sollte auch für die an einer Transplantation beteiligten Ärzte eine Grundlage geschaffen werden, auf der sie ihre Entscheidungen absichern können. Das neue Gesetz sollte entscheidend dazu beitragen, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtmäßigkeit der Transplantationsmedizin und die damit zusammenhängenden Verfahren zu stärken und weiterzuentwickeln, um die stetig zurückgehende Spendenbereitschaft in der deutschen Bevölkerung zu überwinden. Des Weiteren befürchtete man Schwierigkeiten bei der innereuropäischen Organverteilungsgerechtigkeit, da die deutschen Transplantationszentren über die Stiftung Eurotransplant in den Niederlanden (Leiden) deutlich mehr Organe aus den Nachbarländern erhielten als zur Verfügung stellten 3 . Zudem waren diverse Strafbarkeitslücken deutlich geworden, die mit Hilfe des Gesetzes umfassend geschlossen werden sollten 4 .In Nichtannahmebeschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht Bedenken der Beschwerdeführer gegen das TPG, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG, gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis aus Art. 103 II GG, gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus