2002
DOI: 10.1007/978-3-642-59405-2
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Organlebendspende in Europa

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“…Allerdings ist der Gesetzgeber bei der strafrechtlichen Einordnung und bei der Ausgestaltung der Organhandelsvorschriften über das eigentliche Ziel weit hinausgeschossen 127 . Die Würde sowie die höchstpersönlichen Rechtsgüter eines Menschen werden nicht sinnvoll dadurch geschützt, dass man ihren Träger mit Strafe bedroht 128 . Die Übertragung der Bedeutung des Begriffs »Handeltreiben« vom BtMG auf das TPG ist zudem zu kritisieren 129 .…”
Section: Fazitunclassified
“…Allerdings ist der Gesetzgeber bei der strafrechtlichen Einordnung und bei der Ausgestaltung der Organhandelsvorschriften über das eigentliche Ziel weit hinausgeschossen 127 . Die Würde sowie die höchstpersönlichen Rechtsgüter eines Menschen werden nicht sinnvoll dadurch geschützt, dass man ihren Träger mit Strafe bedroht 128 . Die Übertragung der Bedeutung des Begriffs »Handeltreiben« vom BtMG auf das TPG ist zudem zu kritisieren 129 .…”
Section: Fazitunclassified
“…Das Bundesverfassungsgericht hat aber mit einem Beschluss über die Nichtannahme von drei gebündelten Verfassungsbeschwerden § 8 Abs. 1 S. 2 TPG als grundsätzlich zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke geeignet erachtet 226. Die Verfassungsmäßigkeit der Norm selbst ist damit allerdings nicht festgestellt worden.…”
unclassified