Die Unterbringung im Maßregelvollzug erfolgt bei psychisch kranken oder süchtigen Straftätern, welche im symptomatischen Zusammenhang mit ihrer Erkrankung ein schweres Delikt begangen haben und rückfallgefährdet sind. Im Strafgesetzbuch wird der Maßregelvollzug in den folgenden Gesetzen abgebildet [1]: § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen. "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." § 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit. "Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden." § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. "Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( § 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit ( § 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist." § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. "Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen." Maßregelvollzugsgesetze. Die Maßregelvollzugsgesetze sind Ländersache, wodurch bundesweit unterschiedliche Regelungen zu Rechten und Pflichten der Patienten und Behandler und zur Notwendigkeit der Erstellung von Prognosegutachten vorliegen. Vom