“…Ausserdem soll die Einführung der Verhältnismässigkeit als Schranke für Verfassungsinitiativen nicht dazu führen, dass eine generell-abstrakte Regelung als unverhältnismässig angesehen wird, sondern vielmehr, dass eine solche generell-abstrakte Regel im Einzelfall, unter Beachtung der konkreten Gegebenheiten, auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden kann. Verwirklichung unserer Gerechtigkeitsvorstellungen im Einzelfall vereiteln und dadurch «die Grenze vom Recht zum Unrecht (...) überschreiten» 111. MÜLLER leitet aus dieser grossen Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips und aus seiner engen Verknüpfung mit der Gerechtigkeitsidee sogar ab, dieses Prinzip stelle eine «moralische Metaregel» dar 112.…”