Arzthaftung/Arztfehler 2001
DOI: 10.1007/978-3-642-57633-1_5
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Richtlinien, Standard, Leitlinien — haftrechtliche Aspekte aus der Sicht des Arztes

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“…So geht bspw. der Allgemeine Patientenverband von 100 000 Medizinschäden und 25 000 Medizintoten pro Jahr aus [ [13] wird juristisch definiert als Verstoß gegen anerkannte Regeln der Heilkunde aufgrund Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die von einem "gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs in der speziellen Behandlungssituation" erwartet wird [12,13]. Ein Behandlungsfehler kann bedingt sein durch die fehlerhafte, nicht indizierte, unterlassene oder verspätete Durchführung einer oder mehrerer ärztlicher Maßnahmen, die sich auf den gegebenen Behandlungsanlass beziehen.…”
Section: Einleitung !unclassified
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“…So geht bspw. der Allgemeine Patientenverband von 100 000 Medizinschäden und 25 000 Medizintoten pro Jahr aus [ [13] wird juristisch definiert als Verstoß gegen anerkannte Regeln der Heilkunde aufgrund Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die von einem "gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs in der speziellen Behandlungssituation" erwartet wird [12,13]. Ein Behandlungsfehler kann bedingt sein durch die fehlerhafte, nicht indizierte, unterlassene oder verspätete Durchführung einer oder mehrerer ärztlicher Maßnahmen, die sich auf den gegebenen Behandlungsanlass beziehen.…”
Section: Einleitung !unclassified
“…kontraindiziert waren, sodass fehlende Einwilligung unterstellt[13] und damit Körperverletzung diskutiert werden konnte[13,16]. Auch bei Aufklärungsmängeln ist der ärztliche Heileingriff nicht von einer wirksamen Patienteneinwilligung gedeckt[13,15]. Im Rahmen jeder invasiven Maßnahme sind daher die erfolgte Aufklärung und die aktuelle Indikation zu überprüfen.…”
unclassified
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