“…Aufgrund § 41 Abs� 1 muss die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von der Presse ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erfolgen� 548 Die Absicht einer Berichterstattung, die Aufgaben einer funktional verstandenen Press zu erfüllen 549 , spielt hier eine entscheidende Rolle� 550 Die Absicht besteht, wenn sich das Ziel der journalistischen Redaktion auf eine Veröffentlichung der Berichterstattung für einen unbestimmten Personenkreis richtet� 551 Wenn die zwei Voraussetzungen erfüllt sind, fällt die Tätigkeit des ICP während der Menschenfleischsuche unter das Medienprivileg� Für seine Datenbearbeitung gilt dann nicht mehr das ganze BDSG, sondern nur § 5 (Datengeheimnis), § 7 (Schadensersatz), § 9 (Datensicherheit) und § 38a (Verhaltensregeln)� 552 Die Schadensersatzregelung in § 7 BDSG wird dem entsprechend eingeschränkt, weil er nur für Schäden haften wird, die aus Verletzungen von § 5 oder § 9 BDSG resultieren, die mit der hier zu diskutierenden Menschenfleischsuche nicht einschlägig sind� Wegen Offenlegung persönlicher Daten ohne jegliche Einwilligung wird keine Rechtsverletzung bzw� Schadensersatzanspruch der Zielperson begründet� Das Medienprivileg bedeutet eben nicht, dass solche ICP willkürlich personenbezogene Informationen in ihren Berichterstattungen veröffentlichen können� Als Online-Presse müssen sie die entsprechende journalistisch-ethische Grundregel nachvollziehen, wie z�B� der Pressekodex, der seit dem 1� Januar 2009 auch Verwendung für journalistische Beiträge in Onlinemedien findet 553 Ensthaler/Heinemann, GRUR 2012, 433� 565 BGH, GRUR 2004, 860, 864 -Internetversteigerung I� 566 BGH, GRUR 2004, 860, 863f� 567 BGH, GRUR 2011GRUR 2007, 708, 710� 568 Spindler, MMR 2007 Unter diese Umstände entsteht für den provozierenden ISP eine haftungsvermeidende Obliegenheit 571 , den Inhalt der Diskussion proaktiv zu überwachen� Sofern und sobald wegen der provozierten Diskussion die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen durch einen Dritten tatsächlich verletzt sind, wird der 569 BGH, NJW 2012, 2345, 2346vgl� BGH, NJW 2010, 760� 570 Wilmer, NJW 2008, 1845, 1846� 571 Nieland, NJW 2010, 1494 Forenbetreiber als Anstifter anerkannt 572 und als Mittäter der deliktischen Handlung nach § 830 II BGB haften� 573 Meiner Meinung nach kann und soll der ISP unter diesem Umstand als ICP angesehen werden und haften� Gemäß § 8 Abs� 1 TMG hat der Provider durch die Auswahl kontroverser Themen und die Provozierung einer Diskussion die von den Internetnutzern ei...…”