Die digitale Gesellschaft datafiziert unweigerlich auch die Kindheit. Doch was bedeutet das für die gesetzliche Einhegung dieser besonderen Entwicklungsphase? Der Beitrag zeigt, dass das grundgesetzliche Recht auf freie Persönlichkeitsentwicklung kindbezogene Schutzräume (auch) im Digitalen umfasst. Dabei werden die Schutzgehalte eines spezifischen Kinderrechts auf Privatsphäre aus dem Recht auf freie Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung hergeleitet und dessen Besonderheiten und Ausprägungen in digitalen Medienumgebungen aufgezeigt. Durch den Abgleich verfassungsrechtlich erwünschter digitaler Schutzräume mit empirischen Einblicken in die datenschutzbezogenen Kenntnisse, Sorgen und Wünsche von Kindern und Jugendlichen zeigt der Beitrag bestehende Regelungslücken, aber auch die Herausforderungen bei ihrer gesetzlichen Ausfüllung auf. Denn die mögliche Umsetzung der Pflicht zur Schaffung gesetzlicher Schutzräume für Kinder im Digitalen weist strukturelle Herausforderungen und Spannungsfelder auf, etwa Datenschutz-oder Geheimnisinteressen der Minderjährigen, das Erziehungsrecht der Eltern sowie die begrenzte Steuerungsmacht sanktionsbewehrter Normen. Freie Persönlichkeitsentfaltung: Das Recht, sich selbst zu gehören Die Freiheit des Einzelnen wurde mit der Schaffung des Art. 2 Abs. 1 GG von einem vorgesetzlichen Naturrecht in eine positivrechtliche Form gegossen, die die Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG mit einer programmatischen Gewährleistung ergänzt: der prinzipiellen Freiheitsvermutung. Menschsein und Freiheit haben Vorrang vor staatlich verordnetem Dasein (Di Fabio 2019). Die Freiheit, die Art. 2 Abs. 1 GG garantiert, ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Sie bezieht sich zum einen auf die Ebene der physischen Handlungsfreiheit, das heißt, jede Person darf prinzipiell tun und lassen, was sie will. Sie enthält aber auch eine psy-1.