2013
DOI: 10.1055/s-0032-1327312
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Strafanzeige bei Gewalttätigkeit von psychisch Kranken während der stationären Behandlung – Pro & Kontra

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“…Für Handlungen der Patienten gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften des Straf- oder Zivilrechts. In der S3-Leitlinie „Therapie aggressiven Verhaltens und Verhinderung von Zwang“ ( 6 , S. 127) wird wie folgt auf die grundsätzliche Fragestellung eingegangen: „Dass für Patientinnen und Patienten dieselben gesetzlichen Rechte und Beschränkungen gelten wie für andere Menschen, impliziert auch, dass gravierende Verletzungen der Rechte Dritter zur Anzeige gebracht werden ohne eine a priori Unterstellung von Schuldunfähigkeit 7 . Die Möglichkeit einer Strafanzeige sollte insbesondere auch Mitpatientinnen und -patienten, die von anderen Mitpatientinnen und -patienten Gewalt erfahren mussten, eröffnet werden.…”
Section: Rechtliche Rahmenbedingungenunclassified
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“…Für Handlungen der Patienten gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften des Straf- oder Zivilrechts. In der S3-Leitlinie „Therapie aggressiven Verhaltens und Verhinderung von Zwang“ ( 6 , S. 127) wird wie folgt auf die grundsätzliche Fragestellung eingegangen: „Dass für Patientinnen und Patienten dieselben gesetzlichen Rechte und Beschränkungen gelten wie für andere Menschen, impliziert auch, dass gravierende Verletzungen der Rechte Dritter zur Anzeige gebracht werden ohne eine a priori Unterstellung von Schuldunfähigkeit 7 . Die Möglichkeit einer Strafanzeige sollte insbesondere auch Mitpatientinnen und -patienten, die von anderen Mitpatientinnen und -patienten Gewalt erfahren mussten, eröffnet werden.…”
Section: Rechtliche Rahmenbedingungenunclassified
“…darauffolgende Strafverfahren kommt es jedoch zu einem Bruch der Schweigepflicht und somit des grundsätzlich rechtlich gesicherten Vertrauensverhältnisses; die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen, die durch die Schweigepflicht der Behandler geschützt werden sollen, werden dadurch verletzt. Eine der wenigen deutschsprachigen Veröffentlichungen von psychiatrischer Seite zum Thema, die Vorschläge zum Handeln enthielt, war eine „Pro-Contra“-Debatte in der „Psychiatrischen Praxis“ 2013 7 , 8 , die schon vor 10 Jahren die wesentlichen Problemstellungen und Fragen zusammenfasste. Diskutiert wurde hier vor allem, ob und unter welchen Umständen ein vom Behandelnden initiiertes Ermittlungsverfahren eine Störung des Vertrauensverhältnisses in der geschützten Arzt-Patient-Beziehung (v. a. durch die Verletzung der Schweigepflicht) rechtfertigen kann.…”
Section: Rechtliche Rahmenbedingungenunclassified
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