“…Der Betreiber ist nicht verpflichtet, eine tägliche oder monatliche Anpassung seiner Anlage an den Stand der Technik zu gewährleisten, jedoch ist die Bildung ausreichender finanzieller Rücklagen zumutbar, um in angemessenen Abständen eine Anpassung vorzunehmen zu können. 372 Eine besondere Brisanz, insbesondere im Hinblick auf den Vertrauens-und Bestandsschutz, erfährt die Problematik der dynamischen Grundpflichten im Rahmen der nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG sowie für den abfallrechtlichen Bereich durch die nachträglichen Auflagen nach § 36 Abs. 4 S. 3 KrWG.…”