ZUSAMMENFASSUNGNach Antrag auf Beihilfe zu einem Suizid wurden 688 Menschen ärztlich-psychiatrisch zu ihrer Freiverantwortlichkeit untersucht. Für die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die innere Festigkeit bzw. Dauerhaftigkeit, die Mängelfreiheit der Willensbildung und die Wohlerwogenheit wurden Kriterien entwickelt. Das mittlere Alter betrug 67,3 Jahre (Spanne 20–108), der Anteil der Frauen 65,1 %, der Männer 34,7 %, divers 0,1 %. Unter den Diagnosen fanden sich – maßgeblich und teilmaßgeblich jeweils insgesamt – körperliche Krankheiten in 75,3 %, psychische Störungen in 27,3 % und die (höhere) Altersperspektive in 34,0 %. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit wurde in 64,0 % als abgewogen rational und in 32,4 % als körperlich oder psychisch begründet nüchtern realistisch beurteilt.Unter dem rechtlich geforderten Aspekt der Mängelfreiheit wurde eine „Beeinflussung” der Willensbildung u. a. durch körperliches oder psychisches Beschwerdeerleben von einer „Beeinträchtigung” der Willensbildung unterschieden. Vorwiegend bei letzterer muss die Nachdrücklichkeit und Eindeutigkeit der Willensbekundung im Verhältnis zu dem Grad der Beeinträchtigung abgewogen werden. Im Verlauf wurde von 54,9 % der Begutachteten eine Suizidhilfe in Anspruch genommen.