Ausschlaggebend für den rücksichtslosen Umgang im Netz ist in vielen Fällen sicherlich, dass Nutzer annehmen, dort anonym zu sein. 1 Allerdings erfüllt eine Beleidigung online in gleicher Weise den Straftatbestand des § 185 StGB wie eine solche, die offline direkt ins Gesicht des Betroffenen geäußert wird. 2 Um deutlich zu machen, dass das Netz kein rechtsfreier Raum ist und Straftaten auch hier nicht geduldet werden, wurde das NetzDG am 30.06.2017 vom Bundestag verabschiedet. In § 3 NetzDG werden Pflichten zur Löschung ohnehin rechtswidriger Inhalte für Betreiber sozialer Netzwerke aufgestellt. 3 § 1 Abs. 3 NetzDG nennt als zu löschende Inhalte bspw. solche, die die Tatbestände der § § 86, 86a, 130, 184b i. V. m. § 184d, 185 bis 187 StGB erfüllen. Die Befürchtung vieler, dass rechtmäßige Inhalte aufgrund des NetzDG verstärkt von Netzwerkbetreibern gelöscht werden könnten, hat ihren Grund in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Abs. 2 S. 1 Hs. 2 NetzDG, welcher ein "nicht richtiges" Vorhalten des Beschwerdeverfahrens nach § 3 Abs. 1 S. 1 NetzDG mit einem Bußgeld in einer Höhe von bis zu fünf Millionen Euro für natürliche und bis zu 50 Millionen Euro für juristische Personen ( § 4 Abs. 2 S. 2 NetzDG i. V. m. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG) bedroht. 4 Neben