KnechtschafC 8 läßt den Schluß zu, daß er auch Fehlentwicklungen für möglich hält, denen man aktiv entgegentreten muß. In einer liberalen Gesellschaft erhofft er sich allerdings die allmähliche, überwiegend unbewußte Herausbildung von Regeln, Traditionen und Recht, das gefunden und nicht rational aktiv gestaltet werden soll. 79 Wie sich dieser Suchprozeß konkret im Alltag abspielt, bleibt undeutlich, vor allem, wenn dabei die Vernunft keine oder nur eine geringe Rolle spielen soll. 80 Wenn an die Entwicklung des common law gedacht ist, so werden die daran Beteiligten, insbesondere Richter und Juristen, wohl Präzedenzwirkungen ihres Tuns verständig mit einbeziehen. Sie werden außerdem, entgegen einem modernen liberalen Dogma,81 aus Endzuständen, die unzuträglich sind, für die künftige Anwendung und Entwicklung von Regeln zu lernen versuchen. Denn sie wissen nicht immer im voraus genau, was die richtigen Prozeduren und die Regeln gerechten Verhaltens sind. 82 Auch kennt von Hayek natürlich noch den regulären Gesetzgeber auch für die allgemeinen Gesetze, die er von den als Gesetze verkleideten Verwaltungsmaßnahmen unterscheidet. 83 Beide, Richter und Gesetzgeber, sollen doch wohl den Verstand, soweit sie über ihn verfügen, nicht verlieren, sondern bei ihrer Tätigkeit anwenden. Die Frage ist nur, ob sie ihn in Fragen der Gesetzgebung überhaupt haben können.Von Hayek zweifelt daran, soweit es um das Erfassen gesellschaftlicher Gesamtvorgänge geht. 84 Gegen einen "Holismus" dieser Art wendet sich auch