blem der Einwilligung zur EA unter der Geburt fortbestehen, wenn der von uns vorgeschlagene pragmatische Standpunkt nicht eingenommen würde.Für ein pragmatisches Vorgehen sprechen die Resultate einer kürzlich publizierten prospektiven Untersuchung, an der sich 113 Frauen beteiligten, die unter der Geburt über die 10 Punkte einer spezifischen Risiko-und Optionscheckliste orientiert wurden [6]. Das Interview fand erst nach der Aufnahme im Kreissaal statt, wo die Schwangeren entweder mündlich oder mündlich und schriftlich informiert wurden. Nach 5 bis 7 Monaten wurde eine Untersuchung im Sinne eines Follow-up durchgeführt, um festzustellen, in welchem Umfang sich die Studienteilnehmerinnen an die unter der Geburt erhaltenen Informationen erinnerten. Bei einem maximal möglichen objektiven Erinnerungsscore von 100 ("objective recall score") erreichte die Gruppe, die nur mündlich orientiert wurde, einen medianen Score von 80 (70-90), bei zusätzlicher schriftlicher Information von 90 (90-100) (p<0.01). Die Autoren schlossen, dass das Erinnerungsvermögen offenbar auch durch schmerzhafte Wehen kaum eingeschränkt sei. Nur zwei von 113 Frauen, die an der Untersuchung beteiligt waren, gaben auf die Frage, ob sie in der Lage gewesen wären, einen "informed consent" abzugeben, eine negative Antwort. Überdies brachte die große Mehrheit der Teilnehmerinnen (107/113) zum Ausdruck, dass das Informationsgespräch als sehr hilfreich empfunden worden sei.Abschließend sei nochmals festgehalten, dass aufgrund der hier angestellten grundsätzlichen Erwägungen das persönliche Recht auf adäquate Information -eine Voraussetzung des "informed consent" -nicht aus formaljuristischen Gründen leichtfertig aberkannt werden sollte. Auch Frauen, zu denen wir erst unter der Geburt gerufen werden, haben einen Anspruch auf die wirksamste Form der Schmerzlinderung, die EA. Das von Empathie getragene ärztliche Rechtsempfinden ebenso wie der Autonomieanspruch der Schwangeren gelten auch jenseits der Schwelle zum Kreissaal!