Regional Analgesia in Obstetrics 2000
DOI: 10.1007/978-1-4471-0435-3_6
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Use of regional anaesthesia in some Central and Eastern European countries

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“…Anästhesisten und Juristen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz im Anaesthesisten eine Leseranfrage beantwortet, in der die Problematik einer Einwilligung in eine geburtshilfliche Epiduralanalgesie (EA) thematisiert wurde; eine Problematik, die sich daraus ergibt, dass der optimale Zeitpunkt einer früh-zeitigen Aufklärung über die spezifischen Risiken der EA verpasst und die Schwangere erst nach Einsetzen schmerzhafter Wehen informiert wurde [1]. Die Rechtswirksamkeit einer unter der Geburt abgegebenen Zustimmung zur EA wurde nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da "Gebärende, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Aufklärung unter Wehenschmerzen litten, in einer späte-ren Befragung die Inhalte der Aufklä-rung ebenso gut wie andere Patientinnen" wiedergeben konnten [1,2].…”
Section: Bereits Im Vergangenen Jahr Habenunclassified
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“…Anästhesisten und Juristen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz im Anaesthesisten eine Leseranfrage beantwortet, in der die Problematik einer Einwilligung in eine geburtshilfliche Epiduralanalgesie (EA) thematisiert wurde; eine Problematik, die sich daraus ergibt, dass der optimale Zeitpunkt einer früh-zeitigen Aufklärung über die spezifischen Risiken der EA verpasst und die Schwangere erst nach Einsetzen schmerzhafter Wehen informiert wurde [1]. Die Rechtswirksamkeit einer unter der Geburt abgegebenen Zustimmung zur EA wurde nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da "Gebärende, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Aufklärung unter Wehenschmerzen litten, in einer späte-ren Befragung die Inhalte der Aufklä-rung ebenso gut wie andere Patientinnen" wiedergeben konnten [1,2].…”
Section: Bereits Im Vergangenen Jahr Habenunclassified
“…Die Rechtswirksamkeit einer unter der Geburt abgegebenen Zustimmung zur EA wurde nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da "Gebärende, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Aufklärung unter Wehenschmerzen litten, in einer späte-ren Befragung die Inhalte der Aufklä-rung ebenso gut wie andere Patientinnen" wiedergeben konnten [1,2]. Deshalb "darf davon ausgegangen werden, dass auch in Eröffnungs-und Austreibungsphase einer Geburt die Aufnahmefähigkeit für die Informationen eines Aufklärungsgesprächs erhalten bleibt" [1,3]. Vom juristischen Standpunkt ist in der Schweiz "eine Orientierung zur Durchführung einer Epiduralanalgesie (EA) unter der Geburt dann zulässig, wenn eine Indikation für eine EA besteht und vorgängig keine Aufklärung erfolgen konnte" [1].…”
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“…der Aufklärung über Epiduralkatheter im Kreißsaal vor: "Es bleibt juristisch und medizinisch fragwürdig, ob eine Kreißende, die sich physisch und psychisch in einer Ausnahmesituation befindet und zusätzlich evtl. schon ein Benzodiazepin oder Opioid erhalten hat, einem detaillierten Aufklärungsgespräch noch folgen kann…" [3]. In beiden Artikeln wird zu Bedenken gegeben: "Selbst wenn der Anästhesist die Patientin in einem schmerzfreien, wehenfreien Intervall ansprechen kann, ist nicht ausgeschlossen, dass die Patientin sich später auf diese Drucksituation beruft und die Einwilligung von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen wird" [2,3].…”
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