Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Bundesnotbremse-II-Beschluss betont, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG ein Anspruch auf ein Mindestmaß schulischer Bildung ableiten lässt, ohne darzulegen, wie ein solcher jenseits der Pandemiezeiten konkretisiert werden kann. Dieser Beitrag geht der Idee nach, ob durch die Aufstellung kompetenzorientierter Bildungsstandards eine verwaltungsrechtliche Selbstbindung angenommen werden kann. Es werden Konstellationen vorgestellt, in denen diese in Ausnahmefällen in einen justiziablen Individualanspruch auf bildungsstandardkonformen Unterricht münden könnte.