Jede moderne staatliche Ordnung, für welche der Anspruch erhoben wird, es handle sich um eine demokratische Ordnung, muss dem Prinzip der Volkssouveränität in genügendem Masse Folge leisten. Moderne Demokratien sehen sich entsprechend mit der Herausforderung konfrontiert, die theoretisch-normative Rolle der Volkssouveränität als Ausdruck des vernunftgeleiteten kollektiven Willens individueller Bürgerinnen und Bürger empirisch umzusetzen. Als mögliche Ausprägungen von Volkssouveränität werden bisweilen denn auch unterschiedliche institutionelle Arrangements subsumiert, im Schweizer Kontext etwa Momente direktdemokratischer Entscheidungsfindung über Initiativen und Referenden, in einem allgemeineren Kontext die Möglichkeit, zu wählen und gewählt zu werden. Wenn auch Volkssouveränität grundsätzlich in Form unterschiedlicher Institutionen und über diese Institutionen stattfindende Verfahren umgesetzt werden kann, gibt es eine Kerninstitution, welche die notwendige Bedingung für Volkssouveränität und damit für Demokratie darstellt: das Parlament. Die Institution des Parlamentes ist nämlich der einzige Ort, an welchem Volkssouveränität nicht nur punktuelle, sondern stetige empirische Umsetzung findet. Parlamentarierinnen und Parlamentarier werden über Wahlen eingesetzt, um im Auftrag der Bürgerinnen und Bürger, durch welche sie gewählt wurden, die Aufgabe der Gesetzgebung wahrzunehmen. Somit wird Volkssouveränität über die Institution des Parlamentes nicht bloss über die direkten, aber nur periodisch stattfindenden Entscheidungsmomente der Parlamentswahlen wahrgenommen, sondern beständig indirekt durch das Vorhandensein des Parlamentes an und für sich-dadurch, dass es die Institution des Parlamentes gibt, legiferiert das souveräne Volk immerwährend indirekt über die Repräsentantinnen und Repräsentanten im Parlament. Ein Parlament ist allerdings nur dann demokratisch legitim, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen Bedingungen gehören etwa freie und faire Wahlen, oder auch die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit des Parlamentes von der Regierung. Die Legitimität des Parlamentes ergibt sich aber nicht nur aus solchen formaljuristischen Kriterien, denn auch ein latentes Kriterium, die öffentliche Beobachtbarkeit des Parlamentes, ist eine Notwendigkeit für dessen demokratische Legitimität. Das Parlament ist nicht nur dadurch demokratisch legitim, dass Bürgerinnen und Bürger die Volkssouveränität periodisch über Wahlen wahrnehmen, sondern zusätzlich dadurch, dass das Parlament für die Bürgerinnen und Bürger in den Phasen zwischen den Wahlen öffentlich sichtbar ist. Bürgerinnen und Bürger müssen also prinzipiell die Möglichkeit haben, die Arbeit des Parlamentes beobachten zu können. Erst dann nämlich, wenn die Arbeit des Parlamentes öffentlich beobachtbar ist, macht die Annahme, dass die