“…8 Abs. 1 BV verlangt Chancengleichheit, auch «hinsichtlich der Verwirklichung von Lebensvorstellungen»,64 und richtet sich an die gesetzgebende Gewalt. Das Egalisierungsgebot ist jedoch weitgehend programmatischer Natur,65 weshalb keine entsprechende Gesetzgebung eingeklagt werden kann.…”