Der strafrechtliche Inhalt der neuerlich veröffentlichten Nürnberger Polizei-Ordnungen ans dem 13.-15. Jahrhundert Beitrag zur Sitten» und Rechtsgeschichte Herrn Geh. Justiz-Na«) Dr. Abegg in Breslau.I.Für die Geschichte des deutscheu Strafrechts wird noch lange Zeit die nächste Aufgabe bleiben, de» reichlich vorhandenen Stoff, welcher theils bisher nicht oder doch nicht genügend berücksichtigt worden, theils noch nicht überall zugänglich ist, zu ermilteln und die Ergebnisse zusammenzustellen. Ist sie auch im Großen und Ganzen besonders in der neueren Zeit mit Erfolg bearbeitet, und darf man annehmen, daß kaum solche neue Entdeckungen durch die Eröffnung und Benutzung bisher unbekannter Quellen gemacht wer« den dürften, welche uns nö'thigten, die Grundansichteu aufzugeben, über die im Allgemeinen Einderständuiß herrscht -so bleibt doch noch immer ein dautbares Gebiet der Forschung übrig, und selbst scheinbar minder wichtige Beiträge mögen eine Bedeutung erhalten, indem sie mit anderen und den bereits erlangten Ergebnissen in Verbindung gesetzt, entweder eine lehrreiche Bestätigung derselben darbieten, oder eine Eigeuthümlichkeit mit ihren Gründen erkennen lassen. Ja vielleicht ist auf letztere nicht weniger Werth, als auf die erste« zu legen. Es steht nicht in Widerspruch mit der An-Brought to you by | New York University Bobst Library Technical Services Authenticated Download Date | 7/11/15 2:55 PM rgg, der strnfrechtüche Inhalt der Nürnberger Paliiei-Drdnungen. 447 nähme gewisser bei allen deutschen Volksftämmen und in deren Rechts« oder Gesetzbüchern vorkommenden gleichmäßigen Grund« ansichten und Auffassungen, sowie einer Ueliereinstimmung in Netreff dessen, was sich auf volksthiimlicher Grundlage nach einem Gesetze innerer Notwendigkeit entwickelt, wen» wir die Mannichfaltigkeit der an verschiedenen Orten hervortretenden Bestimmungen, in ihrer, allerdings aft nur teilweise,, und bedingten Berechtigung, unter dem Einflüsse mitwirkender, nicht überall der Erfüllung strenger Nechtsanforderungcn günstiger Umstände oder Voraussetzungen uns vergegenwärtigen. Dies insbesondere für die Perioden, wo nicht mehr allgemeine Volksanschauung, Sitte und Gewohnheit, und die Einfachheit, sowohl der Rechtsverhältnisse als der über diese sich kund gebenden Meinung, das Vorwiegende sind, sondern wo bei bereits ausgedehnten, auch politischen Beziehungen, bei weit verbreitetem Verkehr und einer damit verbundenen Bildung, das Bedürfniß der Gesetzgebung sich in engern Kreisen der Territorien, vornehmlich der Städte, und zwar umsomehr geltend machte, je weniger dasselbe durch eine entsprechende Thätigkeit der Reichs» gesetzgebung beseitigt wurde. Von besonderem Interesse sind in dieser Hinsicht die Polizei-oder wie sonst genannten Ordnungen der Iahrhuuderte, welche unmittelbar der Abfassung der Carolina und ihrer Vorgänger vorausgehen und der nächstfolgenden Zeit. Die Selbstständigkeit, welche sich hier an allen Orten früher behauptete, erhielt sich auch später -unbeschadet des allniähligen Anschlusses an jenes Reichsgesetz und des ...